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   OVG Berlin, 27.07.2001 - 2 S 3.01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,16675
OVG Berlin, 27.07.2001 - 2 S 3.01 (https://dejure.org/2001,16675)
OVG Berlin, Entscheidung vom 27.07.2001 - 2 S 3.01 (https://dejure.org/2001,16675)
OVG Berlin, Entscheidung vom 27. Juli 2001 - 2 S 3.01 (https://dejure.org/2001,16675)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Werbeanlage an Brandwand; Baugenehmigung; Widerrufsvorbehalt; Ermessensausübung; Beseitigungsanordnung; sofortige Vollziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 2001, 1873 (Ls.)
  • DÖV 2002, 352
  • LKV 2002, 183
  • ZfBR 2002, 508 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2008 - 2 S 120.07

    Umgebungsschutz bei Baudenkmälern und Werbeanlagen

    Zweifelhaft ist schon, ob die in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 27. Juli 2001 (BRS 64 Nr. 147 = LKV 2002, 183) für den bauordnungsrechtlichen Umgebungsschutz angenommene Veränderung der Beurteilungsmaßstäbe auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.
  • VG Berlin, 12.05.2011 - 16 K 227.09

    Denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Aufstellen zweier Werbetafeln

    Jedenfalls sind die historische Aussage über den städtebaulichen Zustand um 1870, die der Beklagte der Rückseite des Denkmals und insbesondere der gelben Putzfassade zugeschrieben hat, und die Erlebbarkeit des Denkmals durch die genannten Zutaten bereits erheblich eingeschränkt, was nach Auffassung der Kammer zu einer Reduzierung des Beurteilungsmaßstabes führt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2001, BRS 64 Nr. 147 = LKV 2002, 183; zweifelnd: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2008, a.a.O.).
  • VG Würzburg, 04.02.2009 - W 4 K 08.1959

    Ein Widerrufsvorbehalt kann bei einer Baugenehmigung nicht für den Fall gemacht

    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 27. Juli 2001 (BRS 64, S. 596 = DVBl. 2001, 1873 = DÖV 2002, 352) betraf den Widerruf aufgrund eines unanfechtbar gewordenen Widerrufsvorbehalts.
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